- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit
- Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Auszubildende
- Behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Geringfügig beschäftigte Personen (Minijob), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
- Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren
- Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, wenn sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten
- Beamte und Empfänger von Amtsbezügen (Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit usw.)
- Ehegatten von Begünstigten, die nicht selbst zum förderberechtigten Personenkreis gehören
- Arbeitssuchende (mit oder ohne Leistungsbezug)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 65 Jahren
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die keine Altersrente beziehen)
- Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung
oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten (unmittelbar davor pflichtversichert
oder unmittelbar vor dem Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Anwartschaften in dem
betreffenden Alterssicherungssystem erworben)
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Zulageberechtigter Personenkreis (http://www.deutsche-rentenversicherung.de)
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